Anlage XVII – (zu § 41a Absatz 5 und 6)Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 803) Fundstelle Art und Gegenstand der Prüfung normal Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen. normal normal Durchführung der Prüfungen, Nachweise normal normal Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen. normal normal Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen. normal normal Werden bei der Prüfung der Gasanlage normal normal 2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen, normal normal 2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen. normal normal Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Art der Prüfung, normal normal b) Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist, normal normal c) Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, normal normal d) Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, normal normal e) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen), normal normal f) Datum der Durchführung der Prüfung, normal normal g) Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle, normal normal h) Ergebnisse der Einzelprüfungen, normal normal i) Ergebnis der Gesamtprüfung, normal normal j) bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde, normal normal k) Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel, normal normal l) Anordnung der Wiedervorführpflicht. normal normal normal alpha normal normal Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen. normal normal Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen normal normal Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen entsprechen. normal normal Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gasanlagenprüfungen müssen nach bestimmten Richtlinien des Bundesministeriums durchgeführt werden.
- Die Prüfungen sind von anerkannten Werkstätten oder Sachverständigen durchzuführen, die dafür qualifiziert sind.
- Der Fahrzeughalter muss das Fahrzeug zur Prüfung in eine anerkannte Werkstatt bringen.
- Bei Mängeln muss der Halter diese beheben lassen und das Fahrzeug innerhalb eines Monats erneut prüfen lassen.
- Prüfungsnachweise müssen bestimmte Informationen enthalten und sind nach der Prüfung zu unterzeichnen und dem Halter auszuhändigen.